(Stand 8. März 2015)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sinn und Zweck, Ziele
- Der Verein führt den Namen ”Eisenbahn-Modellbau-Club 1980 Gelsenkirchen-Buer-Resse e.V. (E.M.C.8O)" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen-Buer-Resse.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege der Geschichte des Schienenverkehrs die durch die Sammlung, den Bau und den Betrieb entsprechender Modelle bzw. Modellanlagen verwirklicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die Förderung kultureller und geschichtlicher Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Modellbau). - Ferner will der Verein allgemein das Interesse für den Personen- und Güterverkehr der verschiedenen Verkehrsträger und deren Verflechtung verdeutlichen. Dies soll durch eine Fachbibliothek, Fachvorträge, Besichtigungen, Film-/Videovorträge und Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitgliedschaft, Aufnahme
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Einwilligung beider Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft beträgt vorläufig ein Jahr. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Verein unterscheidet zwischen:
a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
a) aktive Mitglieder sind solche Personen nach Paragraph 2.1, die eine ausübende Tätigkeit im Sinne des Clubs leisten.
b) Passive Mitglieder sind Personen nach Paragraph 2.1, die den Club in geeignetere Weise unterstützen.
c) Die Ehrenmitgliedschaft verleiht auf entsprechenden Vorschlag hin die Jahreshauptversammlung mit 3/4-Mehrheit an natürliche Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§3 Löschung
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und Tod, sowie bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung derselben.
- Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsgesuch ist bis spätestens 30. September des lfd. Geschäftsjahres der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Über Ausnahmen, z.B. bei Umzug, entscheidet der Vorstand.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur nach einer Befragung und Aussprache vor dem Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann einen vorläufigen Ausschluss erwirken. Ein endgültiger Ausschluss kann nur in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder erwirkt werden. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden besteht nicht.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren.
- Aktive Mitglieder besuchen die Vereinsabende häufig und arbeiten uneigennützig an Vereinsprojekten mit. Passiven Mitgliedern steht der Verein jederzeit bei Veranstaltungen, Vorführungen, Vorträgen und Besichtigungen offen. Jedes Mitglied darf an den Vereinsabenden einen Gast mitbringen. Es ist für den Gast für die Dauer der Anwesenheit verantwortlich.
§5 Aufnahmegebühr, Beiträge
- Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; sie wird nicht auf den Jahresbeitrag angerechnet. Die Personen der Gründungsversammlung sind von der Aufnahmegebühr ausgenommen.
- Bei der Höhe der Beiträge wird unterschieden zwischen:
a. Jugendlichen von 12 - 17 Jahren
b. Erwachsenen ab 18 Jahren
c. Familien = 1 oder 2 Erwachsene und deren Kinder unter 18 Jahren. - Die Höhe der Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung für das lfd. Geschäftsjahr fest.
- Der Jahresbeitrag kann 1/1-jährlich oder 1/2-jährlich gezahlt werden, vorzugsweise durch Lastschrift vom Verein eingezogen. Mitglieder ohne Girokonto (Gehaltskonto), können über Rechnung auf das Vereinskonto oder bar beim Kassierer einzahlen. Bei Jugendlichen kann über das elterliche Konto eingezogen werden. Der Beitrag ist für ein Jahr zu entrichten, wenn bis zum 30.06. der Eintritt in den Verein erfolgt. Ab 01.07. ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Beiträge sind pünktlich auf das Vereinskonto zu zahlen oder über das Lastschriftverfahren vom Verein einziehen zu lassen.
- Über etwaige Beitragsermäßigungen bzw. Beitragserlass in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
§6 Organe (Mitgliederversammlung und Vorstand)
- Mitgliederversammlungen sind durch Aushang in den Clubräumen und durch die Presse bzw. durch persönliche Anschreiben bekannt zu geben und mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung durch persönliches Anschreiben ist an die letzte, dem Vorstand vom Mitglied in Textfrom mitgeteilte Anschrift zu richten. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; die Frist beginnt mit dem Tag des Aushangs bzw. der Absendung der Einladung. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie beantragen (und zwar innerhalb eines Monats nach Vorlage des Antrags).
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder erschienen sind.
- Wird diese Prozentzahl nicht erreicht, so kann der Vorsitzende am gleichen Tage eine neue Mitgliederversammlung mündlich einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Einzelmitglieder und korporative Mitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung bei der der Vorstand Rechenschaft über das zurückliegende Geschäftsjahr abgibt.
- Die Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zu der Versammlung abgegeben werden. Am Tage der Versammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte nur noch mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder - sofern es sich nicht um eine Versammlung nach § 4.3 handelt, aufgenommen werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. - Von allen Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
- Jedes einzelne Vorstandsmitglied gemäß Ziffer 1 kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Abwahl des Vorstandsmitglieds, verbunden mit Neuwahl) jederzeit abgewählt werden. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; eine Blockwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Er besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. dem Pressewart - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassierer (geschäftsführender Vorstand).
- Jedes Jahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
- Der Vorstand trifft sich in unregelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen. Von den Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die bis zur Höhe eines Monatsbeitrages aller Mitglieder den Verein belasten, ist der erste Vorsitzende berechtigt. Bei größeren Aufgaben muss ein weiteres Vorstandsmitglied seine Zustimmung geben.
- Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.
§ 8 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern es sich nicht um eine Versammlung im Sinne Paragraph § 6.3 dieser Satzung handelt.
- Die Änderungen müssen bei Einberufung genau bezeichnet werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer sonstigen zuständigen Behörde gefordert werden und die nur die Fassung betreffen, mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- Zur Ergänzung dieser Satzung kann eine Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Falls sich Wiedersprüche zwischen dieser Satzung und der Geschäftsordnung ergeben, hat die Satzung Vorrang.
§9 Auflösung des Vereins und des Vereinsvermögens
- Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und 90 % der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Technikmuseum Berlin zwecks Verwendung für Bildungszwecke in der Eisenbahnabteilung.
- Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein als Liquidatoren.
§10 Anerkennung der Satzung
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber bzw. dessen gesetzliche Vertreter die bestehende Satzung ausdrücklich an.
- Jedes Mitglied erhält auf Anfrage eine Ausfertigung dieser Satzung.
§11 Gerichtstand
Gerichtstand für Klagen gegen den Verein ist das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer.
13. Januar 1980
Satzungsänderung 03.05.2006
Satzungsänderung 08.03.2015